Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

 

 

1. Allgemeines

Der Abschluss des Dienstleistungsvertrages erfolgt auf Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages anerkennt. Bei Einzelaufträgen werden die AGB durch die Auftragsvergabe automatisch anerkannt. Andere Bedingungen sind ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung

2. Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird, sofern es sich nicht um einen einzelnen Auftrag handelt, für die Dauer von einem Jahr geschlossen und kann frühestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Nach Ablauf des ersten Jahres verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Dauer. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals.  Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Vertragspartner.

 

3. Einweisung in das Objekt

Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, einen vom Auftragnehmer benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

 

4. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Dienstleistungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und – Standard gewahrt bleibt. Der Auftragnehmer setzt für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen die erforderliche Zahl von Arbeitskräften, sowie evtl. erforderliches  Kontrollpersonal  ein. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

5. Umfang und Durchführung der Leistungen

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einrichtungen. Der Auftragnehmer stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die benötigten Materialien, Geräte und Werkzeuge. Der Auftragnehmer wird kein minderwertiges oder schädliches Mittel verwenden. Der Auftraggeber wird seine Leistungen durch von ihm beauftragtes Personal erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Arbeitsleistung durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht in der Regel nicht. Das Personal wird – insbesondere bei Reinigungsarbeiten – jegliche Handlungen unterlassen, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnisses führen können. Es ist dem Personal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen,  sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Bei Verstößen dieser Art hat der Auftraggeber das Recht, von dem Auftragnehmer zu verlangen, dass diese Arbeitskraft auf dieser Arbeitsstelle nicht mehr eingesetzt wird. Der Auftragnehmer überwacht die Arbeiten und verpflichtet sich, das Personal zur Beachtung der Hausordnung des Auftraggebers in der jeweils geltenden Fassung anzuhalten.

 

6. Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer freien Zugang zum Objekt hat.

 

7. Reklamationen

Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer diesem mitzuteilen, spätestens aber nach 24 Stunden. Damit wird eine sofortige objektive Aufnahme der Beanstandungen garantiert. Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat. Weiter Gewährleistungsansprüche – insbesondere der Schadensersatz – bestehen nicht.

 

8. Vergütungen

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert und durch den Auftragnehmer anerkannt. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag vergeben wurde, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur Zahlung, sofort fällig ist. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 2%   über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung, bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber, zurückzubehalten. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

 

9. Preisanpassungsklausel

Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne der IG Bau –Steine- Erden, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen Prozentsatze der Lohnerhöhung  bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem Ersten des auf die schriftliche Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.

 

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am Vertragsobjekt oder durch Betriebsstörungen im Vertragsobjekt entstanden sind oder Schäden auf Grund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrungen, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages, dem Grund und der Höhe nach beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, wird der vorstehende Haftungsausschluss lediglich auf den Fall der leichten Fahrlässigkeit beschränkt. Mit Ablauf des Dienstleistungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistung endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

 

11. Abwerbung

Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttolohnes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnden Personen erfolgt ist. Dieses gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

 

12. Schlussbestimmung

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich erreicht.

 

13.Gerichtsstand

Als Gerichtstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Hünfeld vereinbart. Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Hünfeld als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart. 

 

 
 
 
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